Wer Holzmaterialien vorschriftsgemäss verbrennt oder entsorgt, leistet nicht nur einen wertvollen Beitrag zur Luftreinhaltung und zum Bodenschutz, sondern schont auch die Feuerung.
In Öfen und Cheminées darf nur naturbelassenes Holz verbrannt werden!
Nicht verbrannt werden darf: Altholz, Abfallholz, Verpackungsmaterial, Kehricht
Als naturbelassenes Holz gelten:
Stückiges, naturbelassenes Holz aus dem Wald, einschliesslich anhaftender Rinde (z.B. Scheiter, Reisig und Zapfen, Schwarten und Spreissel aus Sägereien sowie bindemittelfreie Holzbriketts und Pellets).